BGH: Haftung von Gründungsgesellschaftern geschlossener Fondsgesellschaften für unrichtige Angaben des Vermittlers

Geschlossene Beteiligungen (Schiffsfonds, Medienfonds, Immobilienfonds etc.) werden überwiegend als Kommanditgesellschaften gegründet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob ein Gründungsgesellschafter sich Fehlverhalten des Vermittlers als eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.

Unser Mitglied Rechtsanwalt Ulrich Husack macht darauf aufmerksam, dass der BGH am 4.7.2017 (II ZR 358/16) entschied, dass „der Gründungsgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Fondsbeitritt eines Vertriebs bedient und diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittler die geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt“ für deren unrichtige oder unzureichende Angaben selber haftet. Der Gründungsgesellschafter hat sich demnach das Fehlverhalten des Vertriebs als eigenes Fehlverhalten zuzurechnen.

Dabei sei es auch unerheblich, ob der Anleger selber als Kommanditist in das Handelsregister eingetragen wird oder über einen Treuhänder beteiligt ist. Selbst falls dem Anleger vom Vermittler ein Prospekt über die Anlage überlassen wird, welcher an sich über die Risiken zutreffend aufklärt, kommt eine Haftung des Gründungsgesellschafters infrage. Dieser haftet, falls durch unzutreffende Angaben des Vermittlers die Hinweise im Prospekt für den Anleger entwertet oder gemindert werden. Sollte der Vermittler – wie im vom BGH entschiedenen Fall vorgetragen – die Beteiligung als eine Art fest verzinsliche Spareinlage dargestellt haben, so kann der Gründungsgesellschafter daher haften, selbst falls im Prospek, z.B. auf das Totalverlustrisiko richtig hingewiesen wird.

Wichtig ist allerdings, dass der Anleger die fehlerhafte mündliche Aufklärung des Vermittlers und damit des Gründungsgesellschafters zu beweisen hat. Mit der genannten Entscheidung hat der BGH aber einen weiteren Weg aufgezeigt, geschädigten Anlegern zum Schadenersatz zu verhelfen.

Anlegern, welche sich durch falsche Angaben eines Vermittlers hinsichtlich der angeblichen Risikolosigkeit der Anlage getäuscht fühlen, stehen die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. mit Rat und Tat zur Seite und überprüfen, gegen wen erfolgreich Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können.

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