OLG Brandenburg: Darlehensverträge der DKB AG widerrufbar

Widerrufsbelehrung der DKB AG nach einem Urteil des OLG Brandenburg unzureichend!

Das höchste Brandenburgische Zivilgericht hat in einem aktuellen Urteil die von der Deutschen Kreditbank DKB AG verwendete Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag aus 2006 für fehlerhaft erklärt. „Damit dürften sämtliche Darlehensverträge der DKB AG, die diese Belehrung enthalten, noch heute widerrufbar sein“, so die Einschätzung unseres Berliner Mitglieds Dr. Storch, der das Urteil erstritten hat. Das Urteil kommt den Kunden zugute,“ die durch einen Widerruf die ansonsten anfallende Vorfälligkeitsentschädigung sparen und mit einer günstigen Neufinanzierung viel Geld sparen wollen“, so die Erfahrung des Fachanwaltes. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Das Gericht begründet seine Einschätzung der Widerrufsbelehrung im wesentlichen wie folgt:

Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist – entgegen der weiterhin von der Beklagten (DKB AG, Anmerkung des Autors) vertretenen Auffassung – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 -, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – und vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 -), der der Senat folgt (Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 U 194/11), unzureichend. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn der Frist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Voraussetzungen es sich dabei handelt“.

Die DKB hat die Formulierung zum Fristbeginn („Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“) nach der Kanzlei DR.STORCH & Kollegen vorliegenden Unterlagen ebenfalls in Darlehensverträgen aus den Jahren 2005 und 2007 verwendet. Auch diese Verträge dürften daher zeitlich unbefristet widerrufbar sein.

Das Urteil des OLG Brandenburg dürfte in Übereinstimmung mit der durch den Bundesgerichtshof (BGH) vorgegebenen strengen Linie bei der Bewertung von Widerrufsbelehrungen stehen. Erst kürzlich haben die höchsten deutschen Zivilrichter nämlich ein Anerkenntnisurteil – in Bezug auf ein anderes Kreditinstitut – zum wirksamen Widerruf von Darlehensverträgen erlassen (BGH – XI ZR 20/13). Die Vorinstanz (OLG Düsseldorf – 17 U 139/11) hatte trotz der Abweichungen in der Formulierung noch eine Übereinstimmung mit der Musterbelehrung gesehen. Fazit der Düsseldorfer Richter: „Diese Abweichungen zwischen der verwendeten Widerrufsbelehrung und der Musterbelehrung erscheinen dem Senat unschädlich“.

Dass die dort verklagte Bank trotz des für sie eigentlichen günstigen OLG-Urteils nun vor dem BGH ein Anerkenntnisurteil und damit die Rechtsauffassung des Landgerichts akzeptiert hat, deutet darauf hin, dass der BGH zur Wirksamkeit von Widerrufsbelehrungen strenge Maßstäbe anlegt.

Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. sind auf die Prüfung von Darlehensverträgen, die Erklärung und Durchsetzung des Widerrufs spezialisiert. Sie haben bereits eine Vielzahl von Kreditverträgen, sei es von Banken oder Sparkassen, geprüft.

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