Prisma Life AG: Kostenvereinbarungen zumeist widerruflich

Kunden der Prisma Life AG können die Kostenausgleichsvereinbarung in vielen Fällen widerrufen und damit die in der Vergangenheit darauf gezahlten Raten von der Prisma Life AG zurückverlangen.

Die Prisma Life AG fällt seit vielen Jahren durch separate Kostenvereinbarungen negativ auf. Hierbei wird nach dem sog. Nettopolicenmodell die Maklerprovision nicht wie sonst üblich aus den Versicherungsbeiträgen bezahlt. Stattdessen wird eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung mit dem Kunden getroffen, wonach der Kunde die Maklerprovision in Raten zusätzlich bezahlt. In dieser Kostenausgleichsvereinbarung ist dann vertraglich festgehalten, dass die Maklerprovision auch dann noch zu zahlen ist, wenn der Versicherungsvertrag nicht weiter bedient wird.

Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland rund die Hälfte aller Lebensversicherungsverträge vorzeitig aufgelöst wird, offenbart diese Vertragsgestaltung gravierende Nachteile. Stellt der Kunde die Zahlungen auf die Versicherung ein, verlangt die Prisma Life AG dennoch, die Kostenausgleichsvereinbarung weiter zu bezahlen. Diese Vertragskonstellation offenbart zwar die Höhe der Vertriebskosten, führt aber dazu, dass bei einer frühzeitigen Kündigung des Versicherungsvertrages ein deutlich größerer Verlust eintritt als bei Kündigung eines „normalen“ Lebensversicherungsvertrages.

Dieser Vertragsgestaltung hat der BGH mit der Entscheidung BGH IV ZR 295/13 eine Absage erteilt. Nach Auffassung des BGH muss der Kunde die Möglichkeit haben, bei Kündigung der Versicherung auch die Kostenausgleichsvereinbarung kündigen zu können.

Gleichfalls bestätigt diese Entscheidung eine Rechtsprechung vieler Landgerichte, dass die Kostenausgleichsvereinbarung auch noch heute widerruflich ist, soweit die Widerrufsbelehrung falsch ist. Hieraus ergibt sich ein unbefristetes Widerrufsrecht. Rechtsfolge ist, dass die in der Vergangenheit gezahlten Raten von der Prisma Life AG zurückgefordert werden können und zukünftig keine Raten mehr bezahlt werden müssen.

Den Kunden der Prisma Life AG empfiehlt Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Kanzlei Dr. Eckardt & Klinger daher von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, ob eine Rückforderung der gezahlten Maklerprovision und der auf die Versicherung geleisteten Beträge in ihrem Fall möglich ist.

Die Mitglieder des Vereins für Verbraucherrechte e.V. stehen für diese Prüfung gerne zu Ihrer Verfügung und vertreten Sie gegenüber der Prisma Life.

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